Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen vom PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH im Verhältnis zu seinen Auftraggebern. Sie gelten für alle Leistungen, die PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH im Rahmen von Dienstverträgen und Bestellungen erbringt und sind Bestand-teil aller Angebote, Verträge und Bestellungen auf den genannten Gebieten.
Abweichende Geschäftsbedingungen von Geschäftspartnern haben keine Gültigkeit; ihrer Inbezugnahme wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch für den Fall der Inbezugnahme in der laufenden Korrespondenz.
Alle Angebote von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH verstehen sich bis zu ihrer endgültigen Auftragsbestätigung als freibleibend
Alle Einzelheiten der von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH zu erbringenden Leistungen wie Leistungsgegenstand, Leistungsumfang, Leistungszeit, Vergütung und sonstige leistungsspezifische Vereinbarungen werden ausschließlich in jeweils gesondert abzuschließenden Einzelverträgen oder Bestellungen festgelegt.
Eine Änderung, Erweiterung oder Eingrenzung des Leistungsumfangs kann zwischen den Parteien nur schriftlich vereinbart werden und erfolgt gegen Anpassung der vereinbarten Vergütung. PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH erbringt ausschließlich Dienstleistungen, ohne damit eine Verpflichtung zur Herbeiführung eines Erfolges im Sinne des Werkvertragsrechts zu übernehmen. Insofern soll daher auch keine rechtserhebliche Erklärung von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH oder seinen Mitarbeitern im Rahmen dieses Rahmenvertrages oder eines Einzelvertrages oder einer Bestellung dahin-gehend ausgelegt werden, dass die Herbeiführung eines vom Auftraggeber gewünschten Erfolges gewollt sei.


§ 2 Leistungsgegenstand
PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH übernimmt in eigener Verantwortung die Ausführung der in Einzelverträgen oder Bestellungen spezifizierten Aufgaben. PLANUNGS-BÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH wird die Leistungen vertragsgemäß und unter Anwendung des aktuellen Standes der Technik ausführen. PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Die Auswahl, Anweisung, Einsatzform und Beaufsichtigung der zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter obliegt PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH. Auch gegenüber Angestellten von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH hat der Auftraggeber keine Weisungsbefugnis. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, betriebsspezifische Hinweise und Anweisungen in Bezug auf das Arbeitsergebnis zu erteilen.
Treten bei der Durchführung des Einzelauftrages Störungen auf, die geeignet sind, die vertrags-gemäße Erfüllung zu beeinträchtigen oder das erwartete Ergebnis teilweise oder vollständig in Frage zu stellen, so wird PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht geben.
Die Einschaltung von Unterauftragnehmern gilt als genehmigt, sofern der Auftraggeber dem nicht zuvor in Textform widerspricht.
PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH wird im Verhältnis zu Kunden des Auftraggebers nicht Vertragspartner und ist insbesondere nicht berechtigt, im Namen des Auftraggebers zu handeln.

§ 3 Vergütung
Die Vergütung von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH wird in den jeweiligen Einzelverträgen bzw. Bestellungen festgelegt.
Die Vergütung kann nach Festpreisen, Monats-, Tages- oder Stundenverrechnungssätzen bemessen sein. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH erstellt eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechnung über die erbrachte Leistung.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzüge fällig.
Bei Aufträgen über den Verkauf von Brandschutzanlagen mit einem Rechnungswert von mehr als 5.000,- € ist der Kaufpreis zu einem Drittel nach Eingang der Bestellung, zu einem weiteren Drittel bei Lieferung und das letzte Drittel bei Fertigstellung der Anlage jeweils ohne Abzüge zahlbar. PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH wird hierüber jeweils eine Teilrechnung stellen.
Die Geltendmachung von Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber ist zulässig, wenn der zugrundliegende Gegenanspruch von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH anerkannt, unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden ist und auf demselben Einzelvertrag oder Bestellung beruht. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, kann PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens oder höherer Zinsen ist dadurch nicht ausgeschlossen.
PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH ist ferner berechtigt, dem Auftraggeber Reisekosten, Spesen und Reisezeiten, die nach vorheriger Anzeige und mit Zustimmung des Auftraggebers entstanden sind, gegen Nachweis in Rechnung zu stellen.
Einzelheiten werden in den jeweiligen Einzelverträgen bzw. Bestellungen festgelegt.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH alle für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, alle notwendigen Informationen erteilt werden und PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH von allen relevanten Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Das gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH bekannt werden, aber für die Leistungserbringung relevant sind. Während der Ausführung der im Einzelvertrag oder in der Bestellung beschriebenen Leistungen kann die Betriebsbereitschaft von Anlagen unterbrochen werden. Für diesen Zeitraum hat der Auftraggeber für entsprechende Sicherungsvorkehrungen zu sorgen. Unterlässt er dies, ist eine entsprechende Haftung von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH ausgeschlossen. Störungen im Betrieb und Schäden der Anlage, Änderungen der Betriebsbedingungen sowie des Aufstellungsortes hat der Auftraggeber PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH unverzüglich zu melden. Aufgrund Unfallverhütungsvorschriften erforderliches zusätzliches Personal sowie erforderliche Hilfsgeräte (z.B. Leitern, Gerüste, Steighilfen etc.) stellt der Auftraggeber PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH in funktionsfähigem Zustand am Leistungsort kostenfrei zur Verfügung.
Vor der Aufnahme der Arbeiten hat der Auftraggeber PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH über die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Wasser-, Gas- oder ähnlicher Leitungen zu informieren. Ferner hat der Auftraggeber den ungehinderten Zugang zu allen relevanten Meldern und Geräten der Brandschutzanlage sicherzustellen.

§ 5 Gewährleistung, Haftung und Verzug
Für Produkte, Dienstleistungen oder sonstige Leistungen, die der Auftraggeber unter Nutzung der Dienstleistung von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH gegenüber seinem eigenen Geschäftspartner erbringt, übernimmt PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH keine Haftung. Insbesondere ist der Auftraggeber im Verhältnis zu PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH als alleiniger Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes anzusehen. Der Auftraggeber stellt PLA-NUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH diesbezüglich von allen Ansprüchen frei, die gegenüber PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH wegen eines Fehlers oder Mangels eines vom Auftraggeber in Verkehr gebrachten Produkts, einer vom Auftraggeber erbrachten Dienstleistung oder sonstigen Leistung, die unter Nutzung von Dienstleistungen von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH entwickelt, hergestellt oder erbracht worden sind, geltend gemacht werden. Im Fall der Mangelhaftigkeit der Installations- und/oder Instandsetzungsleistungen kann der Auftraggeber nach Wahl von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, wenn der Mangel nicht unerheblich ist.
Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
Der Rücktritt bzw. die Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Mangelhaftigkeit der Leistung allein oder zumindest in überwiegendem Maße zu vertreten hat oder wenn der von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH nicht zu vertretende Rücktritts-/Minderungsgrund zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befindet.
Ist der Mangel nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen und kommen andere, zumutbare Möglichkeiten zur Umgehung des Mangels nicht in Betracht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Mängelansprüche bestehen nicht für Fehler, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, vertraglich nicht vorgesehener Betriebsmittel, Anbringung von nicht durch PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH genehmigter Zusatzgeräte, Durchführung von Reparaturen oder Änderungen durch nicht von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH autorisierte Dritte entstanden sind. Ausgeschlossen sind außerdem sämtliche Folgen chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt werden (z.B. Kurzschluss, Blitz-schlag, Überschwemmung, Spannungswechsel, Veränderungen der Umgebungsbedingungen, etc.).
Der Auftraggeber erklärt mit der Abnahme/der Annahme der Leistung die Mängelfreiheit. Die Erklärung des Auftraggebers begründet die Vermutung, dass ein später auftretender Mangel nicht von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH zu vertreten ist. Dem Auftraggeber obliegt die Beweislast dafür, dass der Mangel schon vor der Abnahme bestand. PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH haftet darüber hinaus im Rahmen der gesetzlichen Regelungen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die nachweislich von ihm, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH haftet nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.
Darüber hinaus ist die Haftung von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH auf die Auftragssumme des jeweiligen Einzelvertrages oder der jeweiligen Bestellung, maximal jedoch auf die Höhe der Versicherungs-summe begrenzt.
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers beträgt 24 Monate. Die oben dargestellten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, bei schriftlich zugesagten Garantien oder bei einer Haftung aufgrund nicht abdingbarer gesetzlicher Regelungen.
Fristen und Termine im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Einzelvertrages oder einer Bestellung sind für PLANUNGS-BÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich in dem Einzelvertrag oder der Bestellung vereinbart worden sind.

§ 6 Geheimhaltung
PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH verpflichtet sich, die während der Vertragsausführung bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-se des Auftraggebers vertraulich zu behandeln. Dasselbe gilt für solche geschäftlichen oder betrieblichen Tatsachen, die von dem Auftraggeber als vertraulich gekennzeichnet werden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung beginnt mit der Angebotsphase vor Beginn eines Projektes.
Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich:
zum Zeitpunkt des Erhalts bereits offenkundig waren, vom empfangenden Vertragspartner im Rahmen eigener unabhängiger Entwicklung erarbeitet wurden, zum Zeitpunkt des Erhalts bereits im Besitz der empfangenden Partei waren, ohne Zutun der empfangenden Partei nach Erhalt offenkundig werden oder von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich werden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von der Vertragspartei erhalten haben.

§ 7 Arbeitsergebnisse, Erfindungen, Schutzrechte
PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH überträgt alle Rechte an den Arbeitsergebnissen auf den Auftraggeber. Dasselbe gilt für Erfindungen und technischen Verbesserungen, die PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH im Zuge der Projektabwicklung macht. Muss PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH für die Inanspruchnahme eines Arbeitsergebnisses an seine Mitarbeiter eine Entschädigung nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz zahlen, so wird PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH diese Entschädigung an den Auftraggeber weiterberechnen. Dasselbe gilt, wenn PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH eine Vergütung an einen Freiberufler oder Subunternehmer zahlen muss. Die Rechte von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH nach den §§ 11, 32 und 32a UrhG bleiben unberührt.

§ 8 Kündigung
Rahmenverträge werden auf zunächst auf einen Zeitraum von 2 Jahren (ab Datum der Unterschrift durch den Auftraggeber) geschlossen; der Rahmenvertrag verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Laufzeit gekündigt wird. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Rahmenvertrages aus wichtigem Grund wird durch die vorstehende Regelung nicht berührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei die ihr aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten trotz einer vorangegangenen Abmahnung mit Abhilfeaufforderung inner-halb angemessener Frist verletzt und eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur regulären Vertragsbeendigung unzumutbar ist.
Einzelverträge bzw. Bestellungen, die nach Beendigung dieses Rahmenvertrages noch nicht oder nicht vollständig abgewickelt sind, sind von PLANUNGS-BÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH zu den Bedingungen dieses Rahmenvertrages noch zu erfüllen.
Der Auftraggeber sowie PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH sind berechtigt, die Einzelverträge bzw. Bestellungen ohne Angabe von Gründen vor vollständiger Erbringung der Leistungen zu kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsende.
In den Fällen der ordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber, die nicht auf ein Fehlverhalten von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH zurückzuführen ist, erhält PLA-NUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH nach Maßgabe des § 649 BGB die im Einzelwerkvertrag oder Bestellung vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Hinblick auf § 649 S.3 BGB legen die Parteien die Höhe der ersparten Aufwendungen mit 50 % des Wertes der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung noch nicht erbrachten Werkleistungen fest.
Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle einer Kündigung eines Einzeldienstvertrages bzw. der Bestellung werden die von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen abgerechnet.

§ 9 Schlussbestimmungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Rahmenverträge sowie die darauf basierenden Einzelverträge und Bestellungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
Änderungen und Ergänzungen von Verträgen sowie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst bedürfen der Schriftform.
Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine angemessene Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt, den die Parteien mit der unwirksamen Bestimmung erreichen wollten. Soweit rechtlich möglich wird für alle Streitigkeiten der Sitz von PLANUNGSBÜRO DULLAU UND KIRSCH GMBH als Gerichtsstand vereinbart.

Stand: 23.12.2021